Offene Regelungen der Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) beziehungsweise die Gymnasialschulordnung (GSO) geben in einigen ihrer Regelungen den Schulen die Möglichkeit individueller Ausgestaltung. Die folgenden Beschlüsse und Regelungen sind in der Lehrerkonferenz mit großer Mehrheit verabschiedet worden; sie sind — wie vorgesehen — mit dem Schulforum abgestimmt und werden Eltern, Schülerinnen und Schülern jeweils zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben.
Hausaufgaben (BaySchO, § 28)
Hausaufgaben dienen der Anregung zu »eigener Tätigkeit« und sollen von Schülerinnen und Schülern »in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Nachmittagsunterrichts bearbeitet werden können« (BaySchO).
-
An langen Schultagen (bis 15:30 beziehungsweise 16:15 Uhr) dürfen in Fächern, die am darauffolgenden Tag wieder unterrichtet werden, keine schriftlichen Hausaufgaben gegeben werden.
-
Im 5. und 6. Jahrgang sollen die Intensivierungsstunden in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und der zweiten Fremdsprache verstärkt für (individualisierte) Übungen genutzt werden, damit der Umfang der schriftlichen Hausaufgaben beschränkt werden kann.
-
Soweit dies möglich ist, sollen Wochenhausaufgaben gegeben werden bzw. zumindest nach Neudurchnahme von Lehrstoff eine größere Übungsportion so aufgegeben werden.
Die Klassenleitungen greifen immer dann ein, wenn von Schülerinnen beziehungsweise Schülern oder von Eltern Klagen kommen. Darüber hinaus geben wir folgende Unterstützung bei der Hausaufgabenplanung:
-
Möglichst konkrete Formulierung der Aufgabe(n), eventuell ergänzt durch Angaben zu Umfang oder Arbeitszeit (etwa bei Rechercheaufgaben) helfen bei der zeitlichen Strukturierung.
-
In den SKILL-Stunden in der 5. und 6. Jahrgangsstufe wird das effektive Vorgehen bei der Erledigung der Hausaufgaben, beim Lernen und der Prüfungsvorbereitung eingeübt und die sinnvolle Verteilung über die Woche unter Berücksichtigung des konkreten Stundenplans besprochen.
Als wichtige Ergänzung dazu wird das Thema »Hausaufgaben« als Tagesordnungspunkt beim Klassenelternabend (in der Regel Anfang Oktober) aufgenommen.
-
In den Jahrgangsstufen 7–10 werden diese Dinge von den Klassenleitungen in der ersten Schulwoche anhand des konkret vorliegenden Stundenplans besprochen.
Leistungsnachweise allgemein (GSO, § 21)
In allen Vorrückungsfächern werden mündliche und schriftliche Leistungen eingefordert:
-
Ausgewiesene prüfungsfreie Zeiten finden nicht statt (§ 21 (2) Satz 1).
-
Leistungsnachweise sollen Grundwissen enthalten. Dieses wird in den Fachschaften erstellt und vereinbart (Orientierung an Lehrplänen und Bildungsstandards). Die Inhalte des Grundwissens fließen kontinuierlich in den aktuellen Unterricht ein (§ 21 (2), Satz 3).
-
Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen im pädagogischen Ermessen der einzelnen Lehrkraft (§ 21 (2), Satz 4).
Zusätzlich gelten die Beschlüsse im Rahmen der sogenannten Modus 21-Maßnahmen wie gemeinsame Jahrgangsschulaufgaben oder Präsentationen. Über die Vorgaben der GSO hinaus gelten folgende Regelungen im Zusammenhang mit Leistungsnachweisen:
-
Wir behalten die bisherige Regelung einer Mindestzahl von kleinen Leistungsnachweisen von 2 beziehungsweise 3 Leistungsnachweisen im Halbjahr (je nach Stundenzahl des Faches) bei.
-
Jede Lehrkraft erläutert den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahrs die Art der Notenbildung (Gewichtung einzelner Beiträge, Notenbildung, mögliche Arten von Leistungserhebungen)
-
Erzielte Noten werden den Schülerinnen und Schülern zeitnah mitgeteilt.
Große Leistungsnachweise (GSO, § 22)
Über die aktuell gültigen Regelungen zum Ersatz von Schulaufgaben durch alternative Formen der Leistungserhebung (§ 22 (2)) informieren Sie sich bitte im ersten Elternbrief des Schuljahres, den wir auch im download-Angebot (Elternbriefe) ablegen!
In jeder modernen Fremdsprache soll in mindestens einer geeigneten Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden (§ 22 (1), Satz 3). Wenn möglich gibt es in diesen Jahrgangsstufen eine Konversationsstunde beziehungsweise eine Teilungsstunde zur gezielten Einübung mündlicher Prüfungsformen.
Alle mündlichen Prüfungen finden im jeweiligen Fach am gleichen Tag statt; der Termin muss langfristig vorher festgelegt und Eltern und Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden. Es handelt sich um Teamprüfungen (2–3 Teilnehmer) von 20–30 Minuten mit etwa 20 Minuten Vorbereitungszeit. Inhalt der Prüfung können Kurzreferate, Dialoge oder Teamgespräche zu einem Thema sein. Die in der Prüfung verlangten Kompetenzen werden mit den Bewertungskriterien vorher bekannt gegeben und eingeübt.
Kleine Leistungsnachweise (GSO, § 23)
Kleine Leistungsnachweise können in schriftlicher und mündlicher Form erhoben werden.
-
Bewährte Formen wie Extemporalien, Rechenschaftsablagen, Referate, Unterrichtsbeiträge, Kurzarbeiten werden beibehalten. Sie werden ergänzt durch angesagte Lernzielkontrollen nach Selbstlerneinheiten. Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden (§ 23 (3)). Augenmerk soll auch auf Formen der Leistungsfeststellung gerichtet werden, die die Mitarbeit im Unterricht fördern.
-
Jede Lehrkraft gibt einmal pro Schuljahr den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, den Zeitpunkt für einen Leistungsnachweis eigener Wahl (etwa Referat, Zusammenfassung einer Stoffeinheit) selbst zu bestimmen; Zeitpunkt und Thema müssen sinnvoll sein. Diese freiwillige Leistung muss bis spätestens vier Wochen vor Notenschluss erbracht werden.
-
Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt; sie beziehen sich auf höchstens 2 unmittelbar vorausgegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit ist höchstens 20 Minuten. Wie bisher sind nicht angesagte Stegreifaufgaben an Schulaufgabentagen nicht erlaubt (§ 22 (4), Satz 3).
Die Anzahl der von den Schülerinnen und Schülern im Schuljahr erbrachten Leistungen soll in etwa gleich sein, das heißt aber nicht, dass exakt die gleiche Zahl von Noten vorliegen muss. Darüber hinaus kann sich auch die Art der Leistungserhebung von Schüler/in zu Schüler/in in einem gewissen Rahmen unterscheiden.