Entschuldigungswesen
»Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen« (BayEUG, Art. 56). Im Rahmen unserer Aufsichts- und Führsorgepflicht haben wir die notwendigen Abläufe in einem Merkblatt zusammengefasst, das Sie in unserem download-Angebot (Merkblätter) finden.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegte Entschuldigung hat im Falle eines angesagten Leistungsnachweises die Note 6 bzw. 0 Punkte in der Oberstufe zur Folge. Bei Häufung von Fehlzeiten kann die Schule die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes verhängen.
Krankheitsfall
Im Krankheitsfall ist die Schule unverzüglich zu verständigen. Bitte rufen Sie zwischen 7:30 und 8:00 Uhr im Sekretariat an oder nutzen Sie das entsprechende Formular im Elternportal! Diese Benachrichtigung ersetzt nicht die notwendige schriftliche Entschuldigung!
Schüler*innen, die in der ersten Stunde fehlen, werden im Sekretariat gemeldet. Bei Unklarheiten setzt sich das Sekretariat mit den Eltern in Verbindung.
Wir bitten dringend davon abzusehen, im erkrankten Zustand, vor allem bei ansteckenden Krankheiten, den Unterricht nur in einzelnen Stunden zu Leistungsnachweisen oder deren Vorbereitung zu besuchen.
Beurlaubungen
Beurlaubungen sind nur in dringenden Ausnahmefällen und mit rechtzeitiger (mindestens 3 Tage) Antragstellung der Erziehungsberechtigten möglich. Auch für vorhersehbare Arztbesuche ist eine Beurlaubung erforderlich. Beurlaubungsanträge zur Verlängerung der Ferien dürfen nicht genehmigt werden. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass wir bei familiäre Anlässen bezüglich Verwandten außerhalb der Kernfamilie ebenfalls keine Beurlaubung ausprechen können.
Abmeldungen vom Unterricht
Eine Abmeldung vom Unterricht ist nur möglich, wenn Schüler*innen während der Unterrichtszeit erkranken. Dies gilt auch für den Nachmittagsunterricht und das freiwillige Ganztagsangebot. Auch Abmeldungen zum Arztbesuch sind nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung möglich.
Jedes Verlassen des Unterrichts ohne Abmeldung im Sekretariat ist ein unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht!
Schulsanitätsdienst
Erkranken Schüler*innen oder tritt eine Verletzung auf (zum Beispiel beim Sport), wird die Betroffene* zunächst vom Schulsanitätsdienst versorgt. Erscheint dem Schulsanitätsdienst darüber hinaus eine weitere ärztliche Behandlung oder ein Krankenhausaufenthalt notwendig, werden die Eltern verständigt; sollten die Eltern nicht erreichbar sein, entscheidet die Schule im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht.
Schulunfall
Die gesetzliche Unfallversicherung tritt ein, wenn Schüler*innen beim Schulbesuch, bei anderen Schulveranstaltungen oder auf dem Schulweg zu Schaden kommen. Die Schule muss den Unfall der Versicherung mitteilen, deshalb ist es wichtig, dass der Unfall umgehend im Sekretariat durch Eltern oder Schüler*innen gemeldet wird. Außerdem muss der behandelnde Arzt durch die Patientin* erfahren, dass es sich um einen »Schulunfall« handelt, weil er dann direkt mit der Versicherung abrechnet.